AGB's Endkunde
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Kauf-, Werk- und Lieferungsverträge der Fa. sofortHolz.de Knut Severin e.K., Hauptstraße 76, 88529 Zwiefalten (nachstehend „sofortHolz“), gegenüber ihren gewerblichen Kunden. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Werkverträge sowie für Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass der sofortHolz im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der Vertragsbedingungen wird der sofortHolz den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
(2) Diese Vertragsbedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.
(3) Abweichende Vorschriften der Kunden gelten nicht, es sei denn sofortHolz hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn sofortHolz in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Vertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von sofortHolz maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber sofortHolz abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(4) Erfüllungsgehilfen und Vertreter von sofortHolz sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung seitens sofortHolz.
(5) Die Geschäftsbeziehungen zwischen sofortHolz und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Kunde ein Kaufmann des gleichen Geschäftszweigs gilt für alle Geschäfte über die Lieferung von Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren der zweite Teil der „Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzhalbwaren“ (Tegernseer Gebräuche) in der jeweils gültigen Fassung mit allen Anlagen sowie die §§ 3 bis 5 des ersten Teils der Tegernseer Gebräuche. Die Geltung der Handelsgebräuche der Mitglieder des Vereins deutscher Holzeinfuhrhäuser e.V. ist hingegen ausgeschlossen. Zudem ist die Geltung von internationalem Einheitsrecht, insbesondere von UN‑Kaufrecht, ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 10 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(6) Für den Erfüllungsort und den Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Sitz von sofortHolz in Zwiefalten maßgeblich. sofortHolz ist auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Angebote von sofortHolz sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn sofortHolz dem Kunden Kataloge, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sofortHolz sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Solche Unterlagen sind nur für die Zwecke des jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von sofortHolz auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von sofortHolz.
(2) Soweit sofortHolz einem Kunden ein schriftliches Angebot unterbreitet und soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich sofortHolz an das Angebot für die Zeit von 2 Wochen nach Abgabe gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit vereinbart werden.
(3) Kauf- und Werkverträge sowie sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die Bestätigung von sofortHolz in Schriftform oder per E‑Mail zustande. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
(4) Nach der Bestätigung der Bestellung durch sofortHolz ist der Kunde an die Bestellung gebunden und der Kunde kann nur nach den gesetzlichen Bestimmungen vom jeweiligen Kaufvertrag zurücktreten.
(5) Die Mitarbeiter oder sonstige Vertriebsmittler von sofortHolz sind nicht befugt, inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären.
§ 3 Änderung von Werkleistungen
(1) Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von sofortHolz verlangen, es sei denn, dies ist für sofortHolz unzumutbar. Das Änderungsverlangen ist schriftlich zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) sofortHolz wird das Änderungsverlangen des Kunden prüfen und dem Kunden innerhalb von 10 Arbeitstagen mitteilen, ob das Änderungsverlangen nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, übermittelt sofortHolz dem Kunden ein Nachtragsangebot.
(3) Der Kunde wird das Nachtragsangebot von sofortHolz innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.
Lehnt der Kunde das Nachtragsangebot ab, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des bestehenden Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden.
§ 4 Preise, Vergütung, Umsatzsteuer und Zahlung
(1) Sofern die Preise/ Vergütung nicht einzelvertraglich vereinbart werden, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von sofortHolz. Der Preis/ die Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von sofortHolz „ab Werk“. Dies gilt auch, wenn die Transportkosten zu Lasten von sofortHolz gehen. Die Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen von sofortHolz per Vorkasse zu zahlen, binnen 1 Woche nach Vertragsschluss. Sofern eine Zahlung auf Rechnung vereinbart ist, hat der Kunde den Kaufpreis netto (ohne Abzuge) innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 30 Tage nach der Lieferung zu zahlen. Zahlungen haben in der bei der Bestellung vereinbarten Währung zu erfolgen. Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt stets der Kunde die anfallenden Bankspesen. Sofern sofortHolz ausnahmsweise Wechsel und Schecks als Zahlungsmittel akzeptiert, werden diese nur erfüllungshalber akzeptiert.
(4) Sofern sofortHolz mit einem Kunden gesondert eine Zahlung des Rechnungsbetrages per Kreditkarte vereinbart, gilt eine Zahlungsgebühr in Höhe von 3 %, die vom Kunden zu tragen ist. Bei einer Zahlung per Scheck beträgt die vom Kunden zu zahlende Transaktionsgebühr EUR 40.
(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so stehen sofortHolz Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Kunde ist gem. § 288 Abs. 5 BGB verpflichtet, sofortHolz Mahnspesen in Höhe von pauschal EUR 40,00 zu erstatten; diese werden auf etwaige Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Verträgen mit Kaufleuten bleibt § 353 HGB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von sofortHolz auf den Kaufpreis/ die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist sofortHolz nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(7) Der Kunde trägt sämtliche Kosten für Rücklieferungen, die nicht durch eine mangelhafte Lieferung durch sofortHolz veranlasst wurden.
(8) Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Aufwendungen des Auftragnehmers für den Gebrauch und Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zur Erstellung des Werkes sowie sonstige Erzeugnisse im Rahmen der Leistungserbringung (Materialaufwand) gesondert zu vergüten.
§ 5 Lieferung, Lieferfrist, Fertigstellungstermin und Verzug
(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgen sämtliche Lieferungen von sofortHolz EXW Zwiefalten (Incoterms 2010).
(2) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von sofortHolz bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfrist durch sofortHolz setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus, z.B. die erforderliche Mitwirkung bei der Klärung technischer Fragen.
(3) Bei von sofortHolz angegebenen Lieferfristen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Liefertermine befreit den Kunden nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit sofortHolz eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Liefertermin“ bezeichnet hat.
(4) Sofern sofortHolz verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sofortHolz den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist sofortHolz berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden erstattet sofortHolz unverzüglich. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gem. Ziff. 7 dieser Vertragsbedingungen.
(5) sofortHolz ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
(6) Der Fertigstellungstermin wird individuell vereinbart bzw. von sofortHolz bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung des Termins durch sofortHolz setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
(7) Bei von sofortHolz angegebenen Fertigstellungsterminen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen solcher Termine befreit den Kunden nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Werkleistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit sofortHolz eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Fertigstellungstermin“ bezeichnet hat.
(8) Der Eintritt des Verzugs von sofortHolz bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
§ 6 Gefahrübergang, Versand
(1) Bei Versendung der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald sofortHolz die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Datum der Versandbereitschaft auf diesen über, jedoch ist sofortHolz verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
(3) Sofern der Kunde die Versandart nicht vorschreibt, ist sofortHolz berechtigt, Versandart und Versandweg nach freiem Ermessen zu wählen, ohne dabei die preiswerteste Versandart wählen zu müssen.
§ 7 Abnahme
(1) Der Kunde ist bei Werkverträgen verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme offensichtlich ausgeschlossen ist. sofortHolz kann dem Kunden für die Abnahme eine angemessene Frist setzen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.
(2) Die Abnahme gilt als stillschweigend erteilt, wenn das Werkergebnis selbst vom Kunden ohne wesentliche Beanstandungen bereits vor diesem Zeitpunkt vertragsgemäß genutzt wird.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer ihm von sofortHolz bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
§ 8 Leistungserbringung bei Werkvertrag
(1) sofortHolz hat dem Kunden das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werks erwarten kann.
(3) Wird eine Werkleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat sofortHolz dies zu vertreten, so ist sofortHolz verpflichtet, die Werkleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß nachzuholen und zu erbringen. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus von sofortHolz zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz geltend machen. Das Recht des Kunden zur Kündigung des Vertrags gem. § 649 BGB bleibt unberührt.
(4) Der Kunde wird sofortHolz bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen und ihm insbesondere die erforderlichen Informationen, Ansprechpartner und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
§ 9 Haftung für Mängel bei Kaufverträgen
(1) Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sowie seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für den Kauf und die Verwendung des Holzes. Die natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschiede innerhalb einer Holzart gehören zu den Eigenschaften des Holzes als Naturprodukt und stellen keinen Mangel dar.
(2) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln bei Kaufverträgen (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(3) Grundlage der Mängelhaftung von sofortHolz ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung sowie die einschlägigen Handelsbräuche. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor Annahme des Angebots überlassen oder in gleicher Weise wie diese Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem sofortHolz hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang der Ware beim Kunden oder dessen Beauftragten erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, ist die Haftung von sofortHolz für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge wird sofortHolz die Mängel im Wege der Nacherfüllung gem. § 439 BGB durch Nachlieferung oder Mängelbeseitigung beheben. sofortHolz ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn ohne die Zustimmung des Verkäufers Eingriffe in oder Änderungen an der Ware vorgenommen werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe und Änderungen verursacht wurde.
(6) Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Gegenrechte, Eigentumsvorbehalt
(1) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bzw. der Werkleistung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt, insbesondere sein Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises/ der Vergütung zurückzubehalten.
(2) sofortHolz behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er sofortHolz unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist sofortHolz berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf sofortHolz diese Rechte nur geltend machen, wenn sofortHolz dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf sofortHolz übergehen:
a) Der Kunde tritt an sofortHolz bereits jetzt bis zur Höhe des Kaufpreisanspruches alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
b) Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung befugt. Die Befugnis von sofortHolz, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sofortHolz sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
c) sofortHolz kann verlangen, dass der Kunde sofortHolz die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
d) In jedem Fall erlöschen die vorgenannten Sicherungen automatisch, sobald ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 11 Haftungsausschluss, Verjährung
(1) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet sofortHolz unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der sofortHolz haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der sofortHolz nicht.
(2) Die Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Absätze gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Ist die Haftung von sofortHolz ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von sofortHolz.
(4) Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen sofortHolz, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Kunden bzw. nach Abnahme des Werkes; im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Ansprüche auf Minderung und Ausübung des Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
(5) Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffanspruches des Kunden gegen sofortHolz die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Schutzrechte, Vertraulichkeit
(1) sofortHolz behält sich an den Werken sowie an allen gelieferten Produkten, Verpackungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von sofortHolz nutzen, ohne dass ihm eigenständige Rechte am Werbematerial erwachsen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, bei der Weiterveräußerung der vom sofortHolz erworbenen Waren keine fremden Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen usw.) zu verletzen. Dem Kunden ist es ferner untersagt, eigenes Bildmaterial von den Produkten und Verpackungen anzufertigen und zu nutzen.
(3) Die Parteien verpflichten sich über alle Vorgänge, die ihm im Rahmen oder aus Anlass dieses Vertrages zur Kenntnis gelangen nach außen hin Stillschweigen zu bewahren.
§ 13 Datenschutz
SofortHolz erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzerklärung und der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Stand: 24.04.2018